Marktgemeinde Grabern
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Aushängezeitraum: 25.03.2024 - 09.04.2024
Grabern, am 21. März 2024
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gräbern hat in seiner Sitzung am 20. März 2024 folgende
für die Friedhöfe Schöngrabern und Mittergrabern beschlossen:
§ 1 Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden eingehoben:a) Grabstellengebührenb) Verlängerungsgebührenc) Beerdigungsgebührend) Enterdigungsgebührene) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer
§ 2 Grabstellengebühren
Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benutzungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengräbern bzw. auf 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen beträgt für
a) einzelne Reihengräber (Kindergräber)....................................... € 50,00b) Familiengräber, und zwar 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen...................... ..................... € 135,00 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen................................... ......... € 270,00c) Grüfte, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen............................................. € 1.500,00 2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen...................................... ....... € 2.200,00
§ 3 Verlängerungsgebühren
Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benutzungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) wie folgt festgesetzt:
a) einzelne Reihengräber (Kindergräber)....................................... € 50,00b) Familiengräber, und zwar 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen.............. .............................. € 135,00 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen............................................ € 270,00c) Grüfte, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen............................................. € 500,00 2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen............................................. € 733,33
§ 4 Beerdigungsgebühren
Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt für
a) Erdgrabstellen (Kinder- und Familiengräber), und zwar 1. bis zu einer Tiefe von 2,60 Meter ohne Stemmarbeiten...€ 660,00 2. Zuschlag Stemmarbeiten pro angefangener Stunde...........€ 43,00 3. Erschwerniszulage bei Übergröße Sarg (Grabbreite größer als Breite 85 cm, Tiefe mehr als 2,20 m)........................ € 124,00 4. Winterzuschlag von 1. November bis 31. März bei Temperaturen ab minus 10° Celsius.......................................... ...... ..€ 79,00 5. Zuschlag Öffnen, Schließen und Verfugen eines Grabdeckels bei blinden Grüften............................................... ......... € 420,00b) Urnen, und zwar 1. in eine Erdgrabstelle................................................................... € 330,00 2. Zuschlag Öffnen, Schließen und Verfugen eines Grabdeckels bei blinden Grüften............................................... € 420,00c) Grüfte.................................................................................................... ........... € 470,00.
§ 5 Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das 2 1/2 fache der Beerdigungsgebühr.
§ 6 Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw.Leichenkammer beträgt für jeden angefangenen Tag......................... € 40,00
§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft. Die Verordnung des Gemeinderates vom 28. September 2022 betreffend die Friedhofsgebührenordnung tritt mit Wirksamwerden dieser Verordnung außer Kraft.
Für den GemeinderatIng. Herbert Leeb, Bürgermeister
Friedhofsgebührenordnung (714 KB) - .PDF
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