Friedhofsgebührenordnung

01.05.2025

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 26. März 2025 folgende

Friedhofsgebührenordnung

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 für die Friedhöfe Schöngrabern und Mittergrabern beschlossen:


§ 1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden eingehoben:

  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer


§ 2 Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengräbern bzw. auf 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen beträgt für 

einzelne Reihengräber (Kindergräber)60,00 Euro
Familiengräber, und zwar zur Beerdigung bis zu 2 Leichen170,000 Euro
Familiengräber, und zwar zur Beerdigung bis zu 4 Leichen340,00 Euro
Grüfte, und zwar zur Beisetzung bis zu 3 Leichen1.9000,00 Euro
Grüfte, und zwar zur Beisetzung bis zu 6 Leichen2.8000,00 Euro


§ 3 Verlängerungsgebühren

Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) wie folgt festgesetzt:

einzelne Reihengräber (Kindergräber)60,00 Euro
Familiengräber, und zwar zur Beerdigung bis zu 2 Leichen170,00 Euro
Familiengräber, und zwar zur Beerdigung bis zu 4 Leichen340,00 Euro
Grüfte, und zwar zur Beisetzung bis zu 3 Leichen633,33 Euro
Grüfte, und zwar zur Beisetzung bis zu 6 Leichen933,33 Euro


§ 4 Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der

Beerdigung einer Leich in einem Erdgrab bis zu einer Tiefe von 2,20 Meter740,00 Euro
Zuschlag Handgrab95,00 Euro
Zuschlag Stemmarbeiten pro angefangener Stunde43,05 Euro
Erschwerniszulage bei Sargüberbreite (Grabbreite größer als Breite 85 cm)124,51 Euro
Winterzuschlag von 15. November bis 15. April78,84 Euro
Zuschlag Tieferlegung von einem Verstorbenen80,00 Euro
Zuschlag für die Entsorgung von nicht verrottbarem Material bei einer Tieferlegung30,00 Euro
Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab290,00 Euro
Beerdigung einer Leiche bzw. Urne in einer Gruft740,00 Euro
Zuschlag Gruftreinigung230,00 Euro


§ 5 Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt nach Ablauf der Ruhefrist (pro Sarg)1.400,00 Euro
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt vor Ablauf der Ruhefrist (pro Sarg)2.100,00 Euro


§ 6 Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer beträgt für jeden angefangenen Tag40,00 Euro


§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Die Verordnung des Gemeinderates vom 20. März 2024 betreffend die Friedhofsgebührenordnung tritt mit Wirksamwerden dieser Verordnung außer Kraft.


Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

Hubert Hofstetter, eh