Friedhofsgebührenordnung

01.06.2024

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 20. März 2024 folgende

Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 für die Friedhöfe Schöngrabern und Mittergrabern der Marktgemeinde Grabern

beschlossen:


§ 1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden eingehoben

  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer


§ 2 Grabstellengebühren

Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengräbern bzw. auf 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen beträgt für


Art der GrabstelleGebühr
a)einzelne Reihengräber (Kindergräber)50,00 Euro
b)Familiengräber, und zwar

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen 135,00 Euro

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen270,00 Euro
c)Grüfte, und zwar

1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen1.500,00 Euro

2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen2.200,00 Euro


§ 3 Verlängerungsgebühren

Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) wie folgt festgesetzt:


Art der GrabstelleGebühr
a)einzelne Reihengräber (Kindergräber)50,00 Euro
b)Familiengräber, und zwar

1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen 135,00 Euro

2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen270,00 Euro
c)Grüfte, und zwar

1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen500,00 Euro

2 zur Beisetzung bis zu 6 Leichen733,33 Euro


§ 4 Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt für 


BeedigungsgebührGebühr
a)Erdgrabstellen (Kinder- und Familiengräber, und zwar 

1. bis zu einer Tiefe von 2,60 Meter ohne Stemmarbeiten660,00 Euro

2. Zuschlag Stemmarbeiten pro angefangener Stunde43,00 Euro

3. Erschwerniszulage bei Übergröße Sarg (Grabbreite größer als Breite 85 cm, Tiefe mehr als 2,20 m124,00 Euro

4. Winterzuschlag von 1. November bis 31. März bei Temperaturen ab minus 10° Celsius79,00 Euro

5. Zuschlag Öffnen, Schließen und Verfugen eines Grabdeckels bei blinden Grüften420,00 Euro
b)Urnen, und zwar

1. in einer Erdgrabstelle330,00 Euro

2. Zuschlag Öffnen, Schließen und Verfugen eines Grabdeckels bei blinden Grüften420,00 Euro
c)Grüfte470,00 Euro


§ 5 Enterdigungsgebühr

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das 2,5-fache der Beerdigungsgebühr.


§ 6 Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle bzw. Leichenkammer beträgt für jeden angefangenen Tag 40,00 Euro.


§ 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft. 

Die Verordnung des Gemeinderates vom 28. September 2022 betreffend die Friedhofsgebührenordnung tritt mit Wirksamwerden dieser Verordnung außer Kraft.


Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

Ing. Herbert Leeb, eh