Marktgemeinde Grabern
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27.04.2016
Der Bürgermeister der Marktgemeinde Grabern verordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StVO 1960, BGBl. 159, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Verkehrsbeschränkungen:
Diese Verkehrsbeschränkungen sind durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Ziff. 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" und mit der Zusatztafel "an Schultagen Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr" für die in den beschränkten Bereich einfahrenden Fahrzeuglenker an nachstehenden Standorten kundzumachen
sichtbar jeweils für die Fahrtrichtung zum beschränkten Bereich.
Das Ende der Verkehrsbeschränkung ist mit der Zusatztafel "Ende" für die aus dem beschränkten Bereich ausfahrenden Fahrzeuglenker an der Rückseite der oben genannten Verkehrszeichen kundzumachen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960 mit Aufstellung der genannten Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gemäß § 52/13b StVO 1960 mit den Zusatztafeln "Anfang" bzw. "Ende" und mit den Zusatztafeln "an Schultagen Montag bis Freitag von 06:30 Uhr bis 08:00 Uhr" in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Herbert Leeb, eh.