Marktgemeinde Grabern
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30.06.2021
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahme folgende
Auf Grund der §§ 29 bis 33 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F., wird der Teilbebauungsplan Schöngrabern in der Marktgemeinde Grabern (KG Schöngrabern) auf Basis der nachfolgenden, die Bebauung regelnden Bestimmungen abgeändert. Die bisher gültigen Bebauungsvorschriften werden abgeändert und in geänderter Form wie nachstehend neu beschlossen:
Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der einzelnen Grundflächen ist dieser Verordnung und der vom Architekten Leierer und Maurer 2020 Hollabrunn im Oktober 1988 unter Zahl: 325.001 verfassten mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehenen Plandarstellung zu entnehmen.
Zulässig zu den im Plan dargestellten Festlegungen gelten für den Teilbebauungsplan Schöngrabern noch folgende Bestimmungen:
A: Dachausbildung
B: Fassadengestaltung
C: Einfriedungen
Der Sockel ist geputzt mit einer Maximalhöhe von 40 cm auszuführen. Die gesamte Zaunhöhe darf 150 cm nicht übersteigen. Einfriedungsmauern gegen Nachbarn dürfen 300 cm Höhe nicht übersteigen.
D: PKW Abstellplätze
Im Einreichplan ist die Lage des Abstellplatzes nachzuweisen. Garage können in das Gebäude integriert werden, jedoch nicht im Kellergeschoß. Garagen müssen mindestens 5 m hinter der Grundstücksgrenze angeordnet werden (Ausnahme: Grundstücke 2446 und 2447). Der Bereich vor der Garageneinfahrt darf nicht eingefriedet werden.
Die gegenständliche Änderung der Bebauungsvorschriften liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Der Bürgermeister:
Ing. Herbert Leeb, eh.
Plandarstellung vom Oktober 1988 (Zahl: 325.001) (3,16 MB) - .PDF