Marktgemeinde Grabern
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Aushängezeitraum: 24.07.2024
Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat am 16. Juli 2024 aufgrund des § 4 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz (NÖ PGHG), LGBl. Nr. 100/2019 in Verbindung mit § 4 NÖ Pflanzengesundheitsverordnung (NÖ PGHVO), LGBl. Nr. 17/2021, verordnet:
In einem Umkreis von 3 km um die Befallsstelle, Grundstück Nr. 1095/6, KG Wullersdorf, wird die Befallszone, soweit der Verwaltungsbezirk Hollabrunn betroffen ist, abgegrenzt. Die Befallszone ist auf dem dieser Verordnung angeschlossenen Plan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, mit einem roten Kreis dargestellt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Innerhalb der verordneten Befallszone sind folgende Bestimmungen der NÖ Pflanzengesundheitsverordnung zu beachten:
§ 4 Abs. 5: In Befallszonen ist das Auspflanze von Feuerbrandwirtspflanzen verboten.
§ 1 Abs. 2: Zu den Feuerbrandwirtspflanzen zählen insbesondere: Amelanchier (Felsenbirne), Chaenomeles (Zierquitte), Crataegus (Weiß- oder Rotdorn), Cotoneaster (Zwergmispel), Cydonia (Quitte), Eriobotrya (Wollmispel), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), Pyracantha (Feuerdorn), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Photinia davidiana (Loorbeerglanzmispel) und Aronia (Apfelbeere).
§ 4 Abs. 6: Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 sind aber Pflanzen folgender Gattungen, die der Fruchtnutzung dienen: Cydonia (Quitte), Malus (Apfel), Mespilus (Mispel), Pyrus (Birne), mit Ausnahme der Sorte Speckbirne (Synonym: Oberösterreichische Weinbirne, Zitronengelbe), Sorbus (z.B. Eberesche, Vogelbeere), Aronia (Apfelbeere).
Die Nichtbeachtung dieser Verordnung bzw. die Nichteinhaltung von aus dieser Verordnung resultierenden Bestimmungen gelten als Verwaltungsübertretung gemäß § 8 NÖ Pflanzengesundheitsgesetz und können mit einer Geldstrafe bis 30.000,00 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000,00 Euro, bestraft werden.
Die in dieser Verordnung erfolgte Abgrenzung der Befallszone wird aufgehoben, wenn bei Untersuchungen in der Befallszone durch drei Jahre hindurch, gerechnet ab Bestätigung des Auftretens des Schadorganismus, kein weiteres Auftreten des Schadorganismus festgestellt wurde.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Karl-Josef Weiss, eh.
Verordnung nach dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz (Feuerbrand) (535 KB) - .PDF
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