Erlassung einer Bausperre

01.04.2026

Kundmachung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 25. März 206, TOP 18 folgende Verordnung über die Erlassung einer Bausperre gemäß § 35 (Bebauungsplan) - NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 3/2015 i.d.g.F. beschlossen:


Verordnung zur Erlassung einer Bausperre

§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 35 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 i.d.g.F. wird in der Marktgemeinde Grabern für die in allen Katastralgemeinden bestehenden Kellergassen, für die als Bauland-Sondergebiet-Presshaus/Keller ausgewiesenen Bereiche, sowie für einzelne im Rahmen der Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft bestehende Presshäuser eine Bausperre (Bebauungsplan) erlassen.


§ 2 Ziel

Durch das NÖ Raumordnungsgesetz besteht die Möglichkeit, vor der Erstellung oder Änderung des Bebauungsplanes eine Bausperre zu erlassen. Die Bausperre erfolgt zur Sicherung der Durchführung der beabsichtigten Überarbeitung des Bebauungsplanes.

Ziel der Bearbeitung und der gegenständlichen Bausperre ist es, für den gesamten Bereich der Kellergassen mit der Widmung Bauland-Sondergebiet-Presshaus/Keller den Bebauungsplan und dazugehörige Bebauungsvorschriften in Hinblick auf die äußere Gestaltung zu überprüfen und zu erweitern. Im Zuge dessen sollen "Schutzzonen" (Schutzzone-Kellergasse) festgelegt werden.

Für die Umgestaltung werden folgende Ziele verfolgt:

  • Erhalt des homogenen Erscheinungsbildes der historischen Kellergassen als landschaftsprägendes Ensemble
  • Definition und Ausweisung von Schutzzonen mit besonderen Bestimmungen zur Sicherung und Erhalt des durch die bestehende Bebauung geprägten charakteristischen Ensembles in den historischen Kellergassen
  • Erhalt von Strukturen, Topographien und Flächen mit besonderer Bedeutung für das Kulturerbe Kellergasse

Für die dafür notwendige Grundlagenforschung und die Ausarbeitung und Konkretisierung von Planungsüberlegungen ist eine längere Bearbeitung erforderlich. Um sicherzustellen, dass bis dahin keine die Ziele der Bausperre unterlaufende Bebauung erfolgt, wird die gegenständliche Verordnung erlassen.

Laufende Bauverfahren sind von der Regelung ausgenommen.


§ 3 Rechtskraft

Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Die Bausperre tritt zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht zuvor aufgehoben oder für ein Jahr verlängert wird.


Grabern, am 1. April 2026


Der Bürgermeister:

Hubert Hofstetter, eh