Wasserversorgungsabgaben

30.11.2022

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Grabern hat in seiner Sitzung am 30. November 2022 nachstehende Verordnung betreffend die öffentlichen Gemeindeswasserleitungen in Grabern umfassend die Leitungen in den Katastralgemeinden

  • Schöngrabern
  • Mittergrabern
  • Windpassing
  • Ober-Steinabrunn
  • Obergrabern

beschlossen.


Verordnung des Gemeinderates über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben einschließlich von Vorauszahlungen und Wassergebühren

Der Gemeinderat beschließt aufgrund der Ermächtigung durch § 5 und § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 LGBl. 6930-1 die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe einschließlich Vorauszahlung, Ergänzungsabgabe und Sonderabgabe) und Wassergebühren (Bereitstellungsgebühren und Wasserbezugsgebühren).


Der Gemeinderat beschließt gemäß § 12 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 folgende Wasserabgabenordnung für die öffentlichen Gemeindewasserleitungen der Marktgemeinde Grabern in den Katastralgemeinden

  • Schöngrabern
  • Mittergrabern
  • Windpassing
  • Ober-Steinabrunn
  • Obergrabern.


§ 1

In der Marktgemeinde Grabern, Katastralgemeinden

  • Schöngrabern
  • Mittergrabern
  • Windpassing
  • Ober-Steinabrunn
  • Obergrabern

werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

  1. Wasseranschlussabgabe einschließlich Vorauszahlung
  2. Ergänzungsabgabe
  3. Sonderabgabe
  4. Bereitstellungsgebühren
  5. Wasserbezugsgebühren


§ 2 Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung

(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitungen wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 7,74 Euro festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von 4.143.770,00 Euro und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 21.506 lfm zu Grunde gelegt.


§ 3 Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe

Der Prozentsatz für die Voraussetzungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des im § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten wäre. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im § 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.


§ 4 Ergänzungsabgabe

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe aufgrund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.


§ 5 Sonderabgabe

(1) Eine Sonderabgabe gemäß § 8 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und aus diesem Grund die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muss.

(2) Eine Sonderabgabe ist aber auch dann zu entrichten, wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossene Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, dass die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.


§6 Bereitstellungsgebühr

(1) Der Bereitstellungsbetrag wird mit 20,00 Euro pro m³/h festgesetzt.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. Daher beträgt die jährliche Bereitstellungsgebühr:

Verrechnungsgröße in m³/hBereitstellungsbetrag in € pro m³/hBereitstellungsgebühr in €

(Sp. 1 x Sp. 2 = Sp. 3)

320,0060,00
1720,00340,00


§ 7 Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr

(1) Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für 1 m³ Wasser mit 1,90 Euro festgesetzt.

(2) Die Wasserbezugsgebühren sind für Liegenschaften, für die von der Gemeinde ein Wasserzähler noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, dass die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 2 vervielfacht wird. Dieser Betrag wird auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufgeteilt.


§ 8 Entstehung des Abgabenanspruches, Ablesungszeitraum, Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und Bereitstellungsgebühren

(1) Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld der Bereitstellungs- und Wasserbezugsgebühr gelten die Bestimmungen des § 15 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

(2) Die Wasserbezugsgebühr wird aufgrund einer einmaligen Ablesung im Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 berechnet.

Der Ablesungszeitraum beträgt daher 12 Monate. Er beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember. Für die Bezahlung der so berechneten Wasserbezugsgebühren werden vier Teilzahlungszeiträume wie folgt festgesetzt:

  1. vom 01.01. bis 31.03.
  2. vom 01.04. bis 30.06.
  3. vom 01.07. bis 30.09.
  4. vom 01.10. bis 31.12.

Die aufgrund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr wird auf die vorgenannten Teilzahlungszeiträume aufgeteilt, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festgesetzt werden. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. j.J. fällig. Im ersten Teilzahlungszeitraum jedes Kalenderjahres erfolgt die Abrechnung der festgesetzten Teilzahlungen mit der aufgrund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und werden die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festgesetzt.

(3) Die jährliche Bereitstellungsgebühr ist in gleichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Teilzahlungen für die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(4) Die Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und Bereitstellungsgebühren hat durch die Einzahlung mittels Zahlscheines auf ein Konto der Marktgemeinde Grabern oder in bar an der Gemeindekasse zu erfolgen.


§ 9 Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Wasserabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung vom 26. Juni 2019 außer Kraft gesetzt.


Der Bürgermeister:

Ing. Herbert Leeb, eh